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Streik der Kita oder Schule – Informationen für berufstätige Eltern

Kinderbetreuung

Es ist nicht immer leicht, Berufsleben und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen. Kindertagesstätten, Schulen, Horts und Krippen ermöglichen es berufstätigen Eltern, ihrer Arbeit nachzugehen und ihre Kinder sicher zu wissen. Doch was können Eltern tun, wenn die Mitarbeiter der Kita streiken?

Das Wichtigste in Kürze

Kita streikt: Wie lange?

Die Dauer der Streiks von Kitas, Schulen oder Krippen kann variieren. In den meisten Fällen versuchen die Mitarbeiter durch ihre Arbeitsniederlegung neue Tarifverhandlungen zu erwirken. Dieser Prozess kann sich in manchen Fällen über Wochen hinziehen.

Dürfen Eltern beim Streik der Kita oder Schule zuhause bleiben?

Können Eltern die Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig sicherstellen, dürfen sie unter bestimmten Umständen gemäß § 275 BGB die Arbeitsleistung verweigern. Mehr dazu hier.

Kita-oder Schul-Streik: Müssen Eltern Urlaub nehmen?

Grundsätzlich kann Arbeitnehmern zugemutet werden, Urlaubstage für die Zeit des Streiks einzusetzen.

Was passiert bei einem Streik?

Bei einem Streik handelt es sich um die vorübergehende Verweigerung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern, um ein Ziel zu erreichen. Streiks erfolgen meist über eine gewerkschaftliche Organisierung der Arbeitnehmer zur Durchsetzung sozialer, wirtschaftlicher, die Arbeit betreffender Forderungen. Das Recht zum Arbeitskampf (Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes) bietet dafür die gesetzliche Grundlage und garantiert Arbeitnehmern und Arbeitgebern das Recht, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen.

Streik in Kita und Schulen: Wie lange?

Legen Kindergärten oder Schulen die Arbeit nieder, um Tarifverhandlungen zu erwirken, können sich diese Warnstreiks über mehrere Wochen lang hinziehen. Erzieher streiken dabei deutlich häufiger als Lehrer, da letztere häufig verbeamtet sind und Beamte laut Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht streiken dürfen (Urteil vom 12. Juni 2018, Az.: 2 BvR 1738/12, 2 BvR 646/15, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 1395/13).

Berufstätige Eltern stellen Streiks in Schulen, Kitas, Krippen und Kindergärten unterdessen vor eine echte Herausforderung. Wie soll nun bei einem Streik in Schule oder Kindergarten die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit organisiert werden? Wir haben die wichtigsten Fragen für Sie beantwortet.

Streik: Kinderbetreuung durch Großeltern

Kindern unter 12 Jahren sollte nicht zugemutet werden, über längere Zeiträume hinweg allein zu bleiben. Eltern, die ihre kleinen Kinder allein zuhause lassen, verletzen damit ihre Pflicht zur Personensorge gemäß § 1631 BGB. Betroffene Eltern sollten sich bei einem Streik in einem ersten Schritt zunächst nach einer Ersatzbetreuung umsehen, wie z.B.:

  • Großeltern/ Verwandte
  • Freunde
  • Nachbarn
  • Babysitter
  • Notbetreuungen

Müssen Eltern ihre Urlaubstage oder Überstunden einsetzen?

Finden Eltern im Falle eines Streiks in Kindergarten oder Schule keine Ersatzbetreuung, kann der Arbeitgeber ihnen im Regelfall zumuten – soweit vorhanden – Überstunden abzubauen oder Urlaubstage zu nutzen. Der Urlaub ist jedoch vorher vom Arbeitgeber zu genehmigen, darf allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigert werden. Sollten dem Arbeitnehmer keine Urlaubstage mehr zur Verfügung stehen, können Arbeitnehmer auch eine unbezahlte Freistellung beantragen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, diese auch zu bewilligen.

Streik in Kindergarten oder Schule: Dürfen Eltern zuhause bleiben?

Grundsätzlich steht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber in der Pflicht, seine Arbeitsleistung zu erbringen – das gilt auch für Eltern im Falle eines Streiks in Kita oder Schule. Es obliegt nicht dem Arbeitgeber, für die Kinderbetreuung seiner Mitarbeiter zu sorgen.

In Ausnahmefällen kann sich der Arbeitnehmer gemäß § 275 BGB auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen, wenn er die Kinderbetreuung nicht anders sicherstellen kann. Dabei gilt: Der Arbeitnehmer ist in jedem Fall über das Fortbleiben des Arbeitnehmers zu informieren, andernfalls kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen.

Das Recht auf Leistungsverweigerung greift nur unter bestimmten Umständen. Voraussetzung hierbei ist, dass trotz aller Mühen kein Betreuungsplatz bei Verwandten, Freunden, Notbetreuungen oder Babysittern gefunden werden konnte. Im Zweifelsfall hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass keine anderweitige Betreuung zu finden war, was sich in der Praxis als äußerst schwierig erweisen dürfte.

Lohnfortzahlung bei Streik von Kitas und Schulen

Sofern tariflich oder im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, muss der Arbeitgeber in Ausnahmefällen gemäß § 616 BGB einem Arbeitnehmer im sein Gehalt trotzdem zahlen, wenn es dem Mitarbeiter aus persönlichen Gründen und ohne sein Verschulden nicht möglich sein sollte, die Arbeit aufzunehmen. Ein unvorhergesehener Streik der Kita oder Schule ist unter diesen Aspekten laut Experten durchaus als ein unverschuldeter und in der eigenen Person liegender Grund zu verstehen – ein vorher angekündigter Streik hingegen nicht.

Wurde ein Streik also bereits vorher durch Gewerkschaften, Arbeitnehmerorganisationen, etc. angekündigt, haben Arbeitnehmer kein Recht auf Lohnfortzahlung bei Verhinderung gemäß § 616 BGB. Eltern hätten sich in der Zeit um eine Betreuungsmöglichkeit bemühen können.

Unter welchen Kriterien ein Streik als unvorhergesehen einzustufen ist, ist der aktuellen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei zu entnehmen; Arbeitsrechtsexperten gehen dabei regelmäßig von einem Vorlauf von nur wenigen Tagen oder aber einem gänzlich unangekündigten Streik aus.

Lohnfortzahlung bei Streik: Nur für kurze Zeit

Allerdings darf sich auch die Verhinderung durch einen unvorhergesehen Streik nur über eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ erstrecken, um eine Lohnfortzahlung nach § 616 BGB zu rechtfertigen. Darunter versteht der Gesetzgeber in der Regel nur ein bis maximal zwei Tage. Sollte der Streik länger andauern, entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung. Eltern ist es aus arbeitsrechtlicher Sicht in diesem Fall zuzumuten, eine Ersatzbetreuung zu organisieren.

Mehr dazu hier: Kita oder Schule geschlossen – Kinderbetreuung & Job

Dürfen Eltern ihr Kind mit zur Arbeit nehmen?

Kinder sollten nur im absoluten Notfall und nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber mit an den Arbeitsplatz genommen werden – es sei denn, der Arbeitgeber bietet eine Kinderbetreuung an. Ist dies nicht der Fall, sollte sich der Arbeitnehmer vorher über seinen Versicherungsstatus und den seines Kindes informieren. Außerdem sollte mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, inwiefern Eltern für durch ihr Kind verursachte Schäden an Arbeitsmaterialien o.ä. haften.

Erlaubt der Arbeitgeber eine Mitnahme des Kindes an den Arbeitsplatz, sollte der Arbeitnehmer außerdem sicherstellen, dass er trotz Kind in der Lage ist, seine Arbeit zu erledigen.

Auch mit Kind vor Ort schuldet der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung im vollen Umfang.

Darf im Homeoffice gearbeitet werden?

Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Arbeitgeber während der Zeit des Streiks um Telearbeit oder auch „Homeoffice“ zu bitten. Arbeitnehmer haben allerdings auch bei der Arbeit zuhause die Pflicht, ihrer Arbeit entsprechend nachzukommen. Ein Recht auf Homeoffice besteht auch im Streikfall nach aktueller Rechtslage nicht.

Bei Streik der Kita krankmelden?

Eltern ist dringend davon abzuraten, sich im Falle eines Kita- oder Schul-Streiks gesund krankzumelden. Weder Krankenkasse noch Arbeitgeber tragen das Risiko eines Streiks und sind damit nicht zahlungspflichtig. Findet der Arbeitgeber heraus, dass sich der betroffene Mitarbeiter fälschlicherweise krankgemeldet hat, kann dies als Täuschung gewertet werden. In diesem Fall kann eine Abmahnung drohen. Außerdem müssen Arbeitnehmer bei einer falschen Krankmeldung damit rechnen, dass die Krankenkasse rechtliche Schritte wegen Betrugs einleitet.  

Titelbild: Rawpixel.com/ shutterstock.com

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