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Urlaub vererben: Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung!

ein schwarz gekleidete junge Frau, Erbin, hält ihre Hand auf dem Sarg ihres Ehemannes.

Verstirbt ein Arbeitnehmer, haben Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung für den noch zustehenden, nicht genommenen Resturlaub des Verstorbenen. Das Geld fließt in den Vermögensnachlass der Erben, so urteilte der Europäische Gerichtshof.

Sachverhalt: Urlaubsabgeltung nach Tod eines Arbeitnehmers

Am 20.12.2010 verstarb der Ehemann der Klägerin. Mit dessen Tod endete auch das Arbeitsverhältnis. Die Witwe und der Arbeitgeber stritten sich in diesem Fall, ob ihr als Erbin ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht.

Dem Verstorbenen standen nach § 26 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) je Kalenderjahr insgesamt 30 Urlaubstage zu. Dieser Urlaubsanspruch steht auch in seinem Arbeitsvertrag. Darüber hinaus war er seit dem 18.10.2010 als schwerbehinderter Arbeitnehmer anerkannt. Aufgrund der Schwerbehinderung standen ihm gesetzlich für das Jahr 2010 noch zwei weitere Zusatzurlaubstage zu (§ 125 SGB IX). Sein Resturlaub belief sich somit auf insgesamt 25 Tage.

Forderung: Finanzieller Ausgleich für 25 Urlaubstage

Die Witwe forderte für die 25 Tage Resturlaub einen finanziellen Ausgleich vom Arbeitgeber. Das entsprach genau den Urlaubstagen, die dem verstorbenen Arbeitnehmer noch zugestanden hätten.

BAG: Zweifel an Abgeltung der Urlaubstage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte im Grundsatz fest, dass wegen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubstage, die der Arbeitnehmer nicht genommen hat, abzugelten sind (§ 7 Abs. 4 BurlG). Allerdings wäre im Todesfall der Sinn des Urlaubs, nämlich der Erholungszweck, äußerst fragwürdig.

EuGH: Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mindesturlaub von 4 Wochen hat. Diese Mindesturlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlbar. Diese Wirksamkeit gelte auch im Todesfall eines Arbeitnehmers. Der EuGH machte deutlich, dass der Abgeltungsanspruch auf den Rechtsnachfolger (in diesem Fall die Klägerin) des Arbeitsnehmers übergeht (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16).

Laut EuGH gilt das Unionsrecht, auf das sich Erben in Deutschland gegenüber einem öffentlichen sowie einem privaten Arbeitgeber berufen können.

Das BAG verabschiedete sich von seiner bisherigen Rechtsprechung und akzeptierte das Urteil der EuGH: Der Abgeltungsanspruch für Erben für den gesetzlichen Mindestanspruch von bezahltem Urlaub, für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie für den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, fließen in die Erbmasse ein.

Lesetipp: Kein Verfall beim Urlaubsanpruch: Arbeitgeber in der Pflicht

Fazit: Erben können sich den Resturlaub auszahlen lassen

Auf Basis des Unionsrecht und nach Auslegung der § 1 BUrlG und § 7 Abs. 4 BUrlG gilt Folgendes: Verstirbt der Arbeitnehmer, bevor er seinen Urlaubsanspruch geltend machen konnte, verfällt der Anspruch auf Urlaub nicht. Die Erben erhalten eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs von dem ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen.

Verfahrensgang

  • BAG, Urteil vom 22.1.2019, 9 AZR 45/16
  • EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16

Das Wichtigste in Kürze

Kann Urlaub vererbt werden?

Ja, nach dem Tod eines Arbeitnehmers wird der restliche ihm zustehende Urlaub an die Erben weitergegeben.

Haben Erben Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Ja, der restliche Urlaubsanspruch des Verstorbenen wird den Erben vom Arbeitgeber ausgezahlt.

Foto: Syda Productions / shutterstock.com

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