Zum Inhalt springen

Urteil: Kein Urlaubsanspruch im Sonderurlaub

Chef zeigt "Stop"

Die Urlaubszeit gilt unter Arbeitnehmern als schönste Zeit im Jahr. Rein rechtlich birgt der Urlaubsanspruch für Personalabteilungen jedoch einige Tücken. Immer wieder werden die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes durch Gerichtsverfahren überworfen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht jedoch ein deutliches Urteil gesprochen: Im Sonderurlaub besteht kein Anspruch auf Urlaub.

Bundesarbeitsgericht: Kein Urlaub ohne Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 9 AZR 315/17), dass Arbeitnehmer während eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubes keine Urlaubsansprüche sammeln. Arbeitet ein Arbeitnehmer im Rahmen des Sonderurlaubs ein Kalenderjahr gar nicht, hat er entsprechend auch keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Urteil widerspricht bisheriger Rechtslage

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtsprechung. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 5-Tage-Arbeitswoche einen Anspruch auf 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr. Arbeiten sie 6 Tage die Woche, erhöht sich dieser Anspruch auf 24 Tage. Nach bisheriger Rechtslage bestehen diese Urlaubsansprüche auch, wenn sich ein Arbeitnehmer im Sonderurlaub befindet oder unbezahlt freigestellt ist und das Arbeitsverhältnis ruht – unabhängig davon, ob der Mitarbeiterin dieser Zeit überhaupt gearbeitet hat oder wie lang.

Arbeitnehmer besteht auf Urlaubstage während Sonderurlaub

Grund für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts war die Klage einer Arbeitnehmerin aus Brandenburg. Die Frau befand sich seit 1991 in einem Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Arbeitgeber. Auf ihren Wunsch hin gewährte ihr der Arbeitgeber vom 01. September 2013 bis zum 31. August 2014 einen unbezahlten Sonderurlaub, der im Anschluss einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Mit Ende des Sonderurlaubs bestand die Arbeitnehmerin darauf, dass man ihr ihren gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für das Jahr 2014 gewähre – ihr Arbeitgeber lehnte ab und die Frau zog vor Gericht.

Lesenswert: Sabbatical: Habe ich rechtlich Anspruch auf die Auszeit vom Job ?

BAG: Keine Urlaubsansprüche aus Sonderurlaub

Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg den Beklagten in zweiter Instanz dazu verurteilte, der Frau den Mindesturlaub zu gewähren, legte der Arbeitgeber Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht ein. Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitgebers. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 6.05.2014, Az.: 9-AZR 678/12) stehen der Frau für das Jahr 2014 keine Urlaubstage zu.

Laut Urteil der Erfurter Richter ist der jährliche Urlaubsanspruch im Fall eines unbezahlten Sonderurlaubs des Arbeitnehmers entsprechend umzurechnen. Das Urteil erkläre sich damit, dass Arbeitnehmer während eines unbezahlten Sonderurlaubes von ihren Hauptleistungspflichten befreit sind und somit weder arbeiten noch Lohn erhalten. Dadurch entstünden auch keine Urlaubsansprüche, so das Gericht.

Interessant: Kein Verfall beim Urlaubsanspruch: Arbeitgeber in der Pflicht

Verfahrensgang:

ArbG Cottbus, Urteil v.  26.10.2016, Az.: 2 Ca 1516/15

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.06.2017, Az.: 11 Sa 2068/16

BAG, Urteil v. 19.03.2019, Az.: 9 AZR 315/17

Titelbild: Ollyy/ shutterstock.com

Verwandte Beiträge