Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 8 Jahre vorher ein Beschäftigungsverhältnis von 1 ½ Jahren mit vergleichbaren Arbeitsaufgaben bestanden hat.
Bundesarbeitsgericht entscheidet gegen sachgrundlose Befristung
Auch das Bundesarbeitsgericht muss sich in manchen Fällen Fehler eingestehen: Mit Entscheidung vom 23.01.2019 (Az.: 7 AZR 733/16b) beschlossen die Erfurter Richter, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses künftig nicht mehr zulässig sei, wenn bereits 8 Jahre vorher ein Arbeitsverhältnis von etwa 1 ½ jähriger Dauer bei gleichen Arbeitsaufgaben bestanden hat. Damit revidierte das Gericht seine eigene vorangegangene Rechtsprechung.
Mann klagt gegen Arbeitgeber
Hintergrund des Urteils war die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg. Der Kläger befand sich vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 in einem Arbeitsverhältnis als gewerblicher Mitarbeiter mit dem beklagten Arbeitgeber. Ab dem 19. August 2013 sollte der Kläger erneut sachgrundlos befristet bis Februar 2014 für den Beklagten als Facharbeiter tätig werden. Der Arbeitsvertrag wurde mehrfach bis schlussendlich zum 18. August 2015 verlängert, woraufhin der Kläger die gerichtliche Feststellung begehrte, dass sein Arbeitsverhältnis an diesem Tag nicht endete.
Gericht entscheidet im Sinne des Klägers
Das Bundesarbeitsgericht entschied in dritter Instanz, so wie die vorherigen Instanzen, im Sinne des Klägers. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne sachlichen Grund unzulässig, wenn beim gleichen Arbeitgeber bereits eine Vorbeschäftigung mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag bestanden hat.
Bundesarbeitsgericht hebt vorherige Entscheidung auf
Durch die Entscheidung hob das Gericht eine vorausgehende Entscheidung seinerseits auf, die besagte, dass die Befristung sehr wohl möglich sei, sofern das vorherige Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurückläge. Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) teilte diese Auffassung jedoch nicht und stellte klar, dass eine sachgrundlose Befristung unzulässig sei, wenn bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (Beschl. v. 06.06.2018, Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).
BverfG: Rechtsprechung nur eingeschränkt gültig
Das Bundesverfassungsgericht macht in seiner Rechtsprechung jedoch deutlich, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung nur eingeschränkt Gültigkeit finden sollte. Ein generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn die Vorbeschäftigung schon
- weit zurückliegt,
- anders geartet war oder aber
- von zeitlich sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Welchen Definitionen diese Parameter konkret unterliegen ist derzeit von Seiten des Verfassungsgerichts nicht näher vorgegeben. Insofern liegt eine Würdigung des Einzelfalls nahe.
Wichtig: Ein Fall aus Schleswig-Holstein offenbarte jedoch, dass eine erneute sachgrundlose Befristung bei einer Einstellung nach 22 Jahren beim selben Arbeitgeber durchaus rechtens sei. (Urt. v. 21.08.2019, Az.: 7 AZR 452/17). Ein Verbot der Befristung ohne Grund sei in diesem Fall angesichts der verstrichenen Zeit zwischen den Beschäftigungszeiträumen unzumutbar.
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. August 2016, Az.: 3 Sa 8/16
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