Das Gesetz bindet in § 109 Gewerbeordnung den Zeugnisanspruch an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer kann aber auch in anderen Situationen daran gelegen sein, von einem Arbeitszeugnis Gebrauch zu machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsplatzwechsel erwägt und zu diesem Zweck ein Zwischenzeugnis benötigt.
Ein Bedürfnis kann auch bestehen bei Versetzungen innerhalb des Unternehmens, bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB oder bei Beantragung eines Kredits, dessen Ausreichung von der Vorlage eines Zeugnisses abhängig gemacht wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Erteilung eines Zwischenzeugnisses beansprucht werden.
Lesetipp: Arbeitszeugnis Formulierungen und Noten
Erteilung des Zwischenzeugnisses bei berechtigtem Interesse
Sofern tarifvertragliche Vereinbarungen keine eigenständigen Regelungen hierzu enthalten, folgt die Pflicht zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Da gesetzlich nicht vorgesehen, muss der Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an dem Zwischenzeugnis darlegen.
In den erwähnten Sachverhaltsgestaltungen wird ein solches berechtigtes Interesse regelmäßig angenommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind an den Anspruch auf Erteilung des Zwischenzeugnisses keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Ein berechtigtes Interesse kann danach desgleichen gegeben sein, wenn das Zeugnis zur Vorlage bei Gericht oder Behörden benötigt wird, wenn der Arbeitnehmer eine Fort- oder Weiterbildung beabsichtigt oder wenn er seinen Wehr- oder Zivildienst antreten muss.
Titelbild: fizkes – shutterstock.com