- Das Wichtigste in Kürze
- Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs
- Einkommensabhängige Bemessungsgrundlage und Bemessungszeitraum
- Einkommensunabhängige Bemessung nach Qualifikationsstufen
- Qualifikationsstufen
- Bezugsgröße zur Ableitung der Bemessungsgrundlage
- Tägliches Bemessungsentgelt nach Qualifikationsstufen für 2021
- Tägliches Bemessungsentgelt nach Qualifikationsstufen für 2020
- Bemessungsentgelt
- Leistungsentgelt
- Die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs
- Leistungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
Was zählt zur Berechnung von Arbeitslosengeld?
Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das in den letzten 12 Monaten erzielte Brutto-Einkommen im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung herangezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen findet die Bemessung einkommensunabhängig statt.
Wie lange dauert die Berechnung von Arbeitslosengeld?
Ist der Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht, dauert die Bearbeitung in der Regel bis zu zwei Wochen.
Wie wird das Arbeitslosengeld bei Abfindung berechnet?
Grundsätzlich hat der Erhalt einer Abfindung keinen Einfluss auf das ausgezahlte Arbeitslosengeld.
Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs
Der Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs ist die sogenannte Bemessungsgrundlage.
Das letztendliche Leistungsentgelt, die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs pro Tag, lässt sich aus der Bemessungsgrundlage unter Beachtung von Steuerklasse und Leistungssatz berechnen.
Zur Berechnung der Höhe Ihres persönlichen Arbeitslosengeld-Anspruchs können Sie unseren Arbeitslosengeld-Rechner nutzen.
Einkommensabhängige Bemessungsgrundlage und Bemessungszeitraum
Als Bemessungsgrundlage ist in der Regel die Summe des im Rahmen von versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielte Brutto-Einkommen im Bemessungszeitraum heranzuziehen.
Abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelten jedoch, wenn der Leistungsbezieher lediglich Anwartschaftszeiten in Form der „kurzen Anwartschaftszeit“ erfüllt hat.
Der Bemessungszeitraum entspricht grundsätzlich dem letzten Jahr vor Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. In Härtefällen ist auf Antrag eine Verlängerung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre möglich.
Keine Berücksichtigung finden Erziehungszeiten. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen der Leistungsbezieher die Arbeitszeit im Rahmen einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend um fünf Stunden oder mehr reduziert hat.
Weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt in den letzten 2 Jahren
Sofern innerhalb des grundsätzlichen Bemessungszeitraums weniger als 150 Tag Anspruch auf ein Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen bestand, ist als Bemessungsgrundlage das Brutto-Einkommen aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten zwei Jahre heranzuziehen.
Einkommensunabhängige Bemessung nach Qualifikationsstufen
Wenn auch nach dieser Herangehensweise keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorliegen, erfolgt die Berechnung einkommensunabhängig auf Basis von Qualifikationsstufen.
Die vier bestehenden Qualifikationsstufen sind in § 152 Abs. 2 SGB III geregelt. Die jeweils auf den Leistungsbezieher zutreffende Qualifikationsstufe ergibt sich aus der beruflichen Qualifikation, die für die Angebote, auf der sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken, erforderlich ist. Es kommt demnach nicht zwingend auf die Ausbildung des Leistungsbeziehers an, entscheidend sind die Anforderungen des Berufsfelds, auf das die Vermittlungen der Bundesagentur für Arbeit vorrangig abzielen.
Qualifikationsstufen
Stufe | für das Berufsfeld der vorwiegenden Vermittlungen erforderliche Ausbildung | Anteil an der Bezugsgröße |
I | Hochschul- oder Fachhochschulausbildung | 1/300 |
II | Fachschulabschluss, Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder ein Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung | 1/360 |
III | abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf | 1/450 |
IV | keine Ausbildung | 1/600 |
Aus der ermittelten Qualifikationsstufe ergibt sich der Anteil an der Bezugsgröße, der als Bemessungsgrundlage zur weiteren Berechnung des Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld heranzuziehen ist.
Bezugsgröße zur Ableitung der Bemessungsgrundlage
Die sogenannte Bezugsgröße ist gesetzlich in § 18 SGB IV geregelt. Dieser jährlich neu festgelegte Wert entspricht dem auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag aufgerundeten Durchschnittsentgelt des vorletzten Kalenderjahres.
Jahr | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
2021 | 39.480 Euro | 37.380 Euro |
2020 | 38.220 Euro | 36.120 Euro |
2019 | 37.380 Euro | 34.440 Euro |
2018 | 36.540 Euro | 32.340 Euro |
2017 | 35.700 Euro | 31.920 Euro |
2016 | 34.860 Euro | 30.240 Euro |
2015 | 34.020 Euro | 28.980 Euro |
Zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach Qualifikationsstufen wird nun der jeweils zugewiesene Anteil an der Bezugsgröße als tägliches Bemessungsentgelt verwendet.
Tägliches Bemessungsentgelt nach Qualifikationsstufen für 2021
Region | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV |
alte Bundesländer | 131,60 Euro | 109,67 Euro | 87,73 Euro | 65,80 Euro |
neue Bundesländer | 124,60 Euro | 103,83 Euro | 83,07 Euro | 62,30 Euro |
Tägliches Bemessungsentgelt nach Qualifikationsstufen für 2020
Region | Stufe I | Stufe II | Stufe III | Stufe IV |
alte Bundesländer | 127,40 Euro | 106,17 Euro | 84,93 Euro | 63,70 Euro |
neue Bundesländer | 120,40 Euro | 100,33 Euro | 80,27 Euro | 60,20 Euro |
Das fiktive monatliche Einkommen entspricht daher dem 30-fachen des jeweiligen Anteils an der Bezugsgröße.
Berechnungsbeispiel: Arbeitslosengeld nach Qualifikationsstufen
Die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung des kinderlosen, in Hessen lebenden Leistungsbeziehers erstrecken sich überwiegend auf Stellen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf erforderlich ist.
Da die Voraussetzungen für einen einkommensabhängige Bemessungsgrundlage nicht vorliegen, ist der Leistungsbezieher der Qualifikationsstufe III zuzuordnen. Ihm steht daher ein Anteil von 1/450 der Bezugsgröße als tägliches fiktives Einkommen zu.
Der Anteil von 1/450 der Bezugsgröße entspricht im Jahr 2021 einem Betrag von 87,73 (39.480 Euro / 450 = 87,73 Euro). Dieser Betrag stellt das für die Weiterberechnung notwendige tägliche Bemessungsentgelt dar. Das fiktive monatliche Einkommen entsprich dem 30-fachen des täglichen Bemessungsentgelts, sie beträgt daher in diesem Fall 2.631,90 Euro.
Bezeichnung / Rechenschritt | Betrag |
Bezugsgröße 2021 | 39.480 Euro |
tägliches Bemessungsentgelt (Anteil an der Bezugsgröße) Qualifikationsstufe III, 1/450 der Bezugsgröße | 87,73 Euro |
Monatliches fiktives Einkommen 30 x tägliches Bemessungsentgelt | 2.631,90 Euro |
Vom monatlichen fiktiven Einkommen werden im Anschluss Lohnsteuer (Steuerklasse I) sowie eine Pauschale für die Sozialversicherung (pauschal 20 Prozent) abgeführt, um das Nettoentgelt zu ermitteln. Das monatliche Arbeitslosengeld beträgt dann letztendlich 60 Prozent des Nettoentgelts.
Bemessungsentgelt
Die Höhe der Bemessungsgrundlage dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Bemessungszeitraum ergibt die Höhe des täglichen Bemessungsentgelts.
Die Höhe des täglichen Bemessungsentgelts ist jedoch durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Liegt das tägliche Bemessungsentgelt über dem Satz (30 Tage je Monat) der Beitragsbemessungsgrenze, wird dieser Satz zur weiteren Berechnung herangezogen.
Das Bemessungsentgelt kann folglich den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung
Jahr | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
2021 | 7.100 Euro (236,66 Euro / Tag) | 6.700 Euro (223,33 Euro / Tag) |
2020 | 6.900 Euro (230,00 Euro / Tag) | 6.450 Euro (215,00 Euro / Tag) |
2019 | 6.700 Euro (223,33 Euro / Tag) | 6.150 Euro (205,00 Euro / Tag) |
2018 | 6.500 Euro (216,66 Euro / Tag) | 5.800 Euro (193,33 Euro / Tag) |
2017 | 6.350 Euro (211,66 Euro / Tag) | 5.700 Euro (190,00 Euro / Tag) |
Sofern der Leistungsbezieher in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des Arbeitslosengeld-Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen hat, gilt das damalige Bemessungsentgelt, wenn es das neu errechnete Bemessungsentgelt übersteigt.
Leistungsentgelt
Das Leistungsentgelt entspricht dem täglichen Bemessungsentgelt nach Abzug von
- Lohnsteuer (nach der Lohnsteuerklasse),
- Solidaritätszuschlag (nach der Lohnsteuertabelle, entfällt ab 01.01.2021 für die meisten Steuerzahler) und
- Beiträgen zur Sozialversicherung (20% pauschal).
Der tägliche Leistungssatz, also die Höhe des letztendlichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, entspricht 60% oder 67% des Leistungsentgelts.
Anspruch auf 67% des Leistungsentgelts besteht, sofern der Leistungsbezieher oder dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte eines oder mehr Kinder haben. Als Kinder zählen in diesem Zusammenhang minderjährige Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3-5 EStG und volljährige Kinder nach § 32 Abs. 4 und 5 EStG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, besteht Anspruch auf einen Leistungssatz in Höhe von 60% des Leistungsentgelts.
Die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs
Die letztendliche Höhe des Arbeitslosgeld-Anspruchs für jeden vollen Monat beträgt das 30-fache des täglichen Leistungssatzes. Auch in Monaten mit mehr oder weniger als 30 Tagen erhält der Leistungsbezieher den 30-fachen Satz des täglichen Leistungssatzes. Für nicht volle Monate ist auf die Anzahl der Anspruchstage zurückzugreifen.
Sofern der Leistungsbezieher Einkünfte aus Arbeitsentgelt bezieht, sind diese unter Umständen auf die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeld-Anspruchs anzurechnen.
Leistungen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Darüber leistet die Bundesagentur für Arbeit während des Arbeitslosengeld-Bezugs Beiträge zu verschiedenen Versicherungen.
So werden grundsätzlich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung getragen.
Zudem werden, sofern der Leistungsbezieher während der letzten zwölf Monate vor dem Arbeitslosengeldbezug und unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig war, auch Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung geleistet.