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Teilzeit: Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung

Teilzeit mit einem Richtungspfeil steht auf einem gelben Verkehrsschild. Der Arbeitnehmer will die Arbeitszeit verkürzen.

Der Anteil der Teilzeitbeschäftigten hat in Deutschland deutlich zugenommen: Jede zweite Frau und jeder neunte Mann arbeiten in Deutschland in Teilzeit, so eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes (Destatis).

Das Wichtigste in Kürze

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit. Es müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein u.a. muss der Arbeitnehmer bereits sechs Monate ununterbrochen in demselben Unternehmen arbeiten, das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen, der Antrag muss drei Monate vorher gestellt werden, es dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.

Wie viele Stunden sind ein Teilzeitjob?

Nach OECD gelten statistisch alle Erwerbstätige als Teilzeitbeschäftigte, die 30 Stunden oder weniger wöchentlich arbeiten.

Kann der Arbeitgeber eine Arbeitszeitverkürzung ablehnen?

Ja. Grundsätzlich müssen die Anspruchsvoraussetzungen für Teilzeit nach dem TzBfG überhaupt erfüllt sein. Wenn dies der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Was ist Teilzeit?

Teilzeitbeschäftigt sind alle Arbeitnehmer deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Nach OECD gelten statistisch alle Erwerbstätige als Teilzeitbeschäftigte, die 30 Stunden oder weniger wöchentlich arbeiten. Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) sowie Midijobber sind auch Teilzeitkräfte.

Haben Teilzeitkräfte andere Rechte und Pflichten?

Teilzeitkräfte haben dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitkräfte. Der Arbeitgeber darf Teilzeitkräfte nicht benachteiligen. Gesetzlich regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) alles zur Teilzeitbeschäftigung.

Gründe für Teilzeit

  • familiäre Gründe, wie z.B. Kinderbetreuung
  • gesundheitliche Gründe, wie z.B. Dialyse, Erschöpfungssyndrom
  • persönliche Gründe, wie z.B. mehr Zeit für Hobbies, Projekte
  • Work-Life-Balance

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Allerdings müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Mitarbeiter arbeitet bereits länger als sechs Monate vor Antragstellung in dem Unternehmen (§ 8 Abs. 1 TzBfG).
  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter (§ 8 Abs. 7 TzBfG, Auszubildende werden nicht mitgezählt).
  • Der Arbeitnehmer hat die Teilzeit-Tätigkeit mindestens 3 Monate vor Beginn beantragt.
  • Es dürfen keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.

Teilzeit-Stunden

Gemäß Destatis haben im Jahr 2018 Teilzeitbeschäftigte durchschnittlich 19 Stunden pro Woche gearbeitet. Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet laut Destatis meistens 20 Stunden oder 30 Stunden pro Woche. Die genaue Stundenzahl ist variabel.

Wer bestimmt die Arbeitszeit?

Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber die Aufteilung der Arbeitszeiten. Mit dem Arbeitgeber sind die Arbeitstage und die Stundenverteilung abzusprechen.

Kann der Arbeitgeber die Stunden im Nachhinein ändern?

Um Arbeitgeber vor Überforderung zu schützen, können allerdings diese die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG).

Kann der Arbeitnehmer die Stunden im Nachhinein ändern?

Ein Arbeitnehmer kann nur in Absprache mit dem Arbeitgeber die Stunden weiter erhöhen oder verringern bzw. auf die Tage neu verteilen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Teilzeit-Antrag

Der Antrag auf Teilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverkürzung mit dem gewünschten Umfang und der Verteilung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber in Textform eingereicht werden. Für den Teilzeitantrag an den Arbeitgeber reicht eine E-Mail.

Spätestens einen Monat vor geplantem Beginn muss der Arbeitgeber über den Antrag entscheiden und dem Arbeitnehmer die Entscheidung in Textform mitzuteilen (§ 8 Abs. 5 TzBfG). Unterlässt er dies, gilt der Antrag mit dem gewünschten Umfang sowie der Verteilung als genehmigt.

Musterbrief Antragstellung Teilzeit

Muss der Teilzeitantrag begründet werden?

Ein Antrag auf Teilzeit nach dem TzBfG muss nicht begründet werden. Für einen Teilzeitantrag bei Pflege eines Familienangehörigen (§ 3 PflegeZG) und bei einer gewünschten Teilzeittätigkeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) ist eine Begründung erforderlich.  

Lesetipp: Elternzeit – Anspruch auf Elternurlaub

Kann Teilzeit abgelehnt werden?

Grundsätzlich müssen die Anspruchsvoraussetzungen für Teilzeit nach dem TzBfG erfüllt sein. Wenn dies der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Betriebliche Gründe: Ablehnung der Teilzeitausübung

Wenn …

  • weniger als 15 Personen beschäftigt
  • die Organisation dadurch wesentlich beeinträchtigt wird.
  • die Arbeitsabläufe dadurch gestört werden.
  • die Sicherheit im Betrieb vermindert wird.
  • unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Was tun, wenn der Teilzeitantrag abgelehnt wurde?

Der Arbeitnehmer sollte bei Ablehnung eines Teilzeitantrages folgende Punkte prüfen:

  1. Fristeingang prüfen (1 Monat)
  2. Ablehnungsgrund prüfen (betriebliche Gründe)
  3. Weiteres Gespräch mit dem Arbeitgeber führen
  4. Klage einreichen. Hinweis: Eine Klage sollte der absolut letzte Schritt und muss gut überlegt sein. Ein Gerichtsverfahren führt immer zu einer Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses.

Hinweis: Bei eigenmächtiger Reduzierung der Arbeitszeiten riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung oder Kündigung.

Wann kann ein erneuter Teilzeitantrag gestellt werden?

Ein erneuter Antrag auf Teilzeit kann nach Ablauf von 2 Jahren nach letzter Zustimmung oder Ablehnung erfolgen (§ 8 Abs.5 TzBfG).

Habe ich nach der Teilzeitzusage wieder ein Recht zurück auf die Vollzeitstelle?

Bei Teilzeitanträgen ohne Angabe eines festen Zeitraumes hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch zurück auf eine Vollzeitbeschäftigung – es sei denn, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben vertraglich eine befristete Teilzeit vereinbart (Arbeitsvertrag).

Eine Alternative bietet seit 01. Januar 2019 unter bestimmten Voraussetzungen die Brückenteilzeit. Durch einen vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegten Teilzeit-Zeitraum (1 bis 5 Jahre) ist eine Rückkehr nach Beendigung zur Vollzeitstelle möglich.

Foto: Pusteflower9024 / shutterstock.com

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